Einführung zur Mitgliedschaft

 

Mitglieder des Verbandes sind die Eigentümer und Erbbauberechtigten der Grundstücke und Anlagen, die ganz oder teilweise zum Verbandsgebiet gehören.

 

Mitglieder werden in einem Mitgliederverzeichnis aufgeführt. Der Verband hält das Verzeichnis auf dem Laufenden. Das Verzeichnis liegt in der Geschäftsstelle des Verbandes zur Einsichtnahme aus.

 

Mitglieder werden gemäß § 9 des Wasserverbandsgesetzes zur Mitgliedschaft herangezogen. Dieses Gesetz schreibt folgendes fest:

 

Mitglieder eines Verbandes sind gem. § 4 WVG i. d. R. alle Eigentümer von Grundstücken, die in Verbandsgebiet liegen (sog. dingliche Mitglieder). Mitglied eines Verbandes kann jedoch auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein als sog. korporatives Mitglied. Dies kann z. B. eine Kommune oder ein Wasserverband als Unterverband sein.

 

Gründet sich ein Verband oder weitet er sein Verbandsgebiet aus, sind die Grundstückseigentümer, die von der Erledigung der Arbeit des Verbandes einen Vorteil haben, durch die Bezirksregierung förmlich zur Mitgliedschaft heranzuziehen. Dies ist auf Antrag oder auch zwangs-weise möglich, um alle Vorteilhabenden zu erfassen und eine gerechte Lastenverteilung auf alle zu gewährleisten.

Das Verbandsgebiet eines Deichverbandes umfasst alle Grundstücke, die von der Aufgabenerledigung des Verbandes einen Vorteil haben. Dieser Vorteil kann z. B. darin liegen, dass das Grundstück vor Hochwasser geschützt wird oder dass das auf das Grundstück fallende Regen-wasser schadlos in einen Graben und später in den Rhein abgeführt wird. Der Begriff des Vorteils ist hier sehr abstrakt zu verstehen.Alle Randbedingungen, Vorschriften einer Zwangsmitgliedschaft regelt die gültige Satzung. Siehe Satzung des Deichverbandes.